CoronaVO Veranstaltungen / CoronaVO Maskenpflicht in Praxen / Auslegungshinweise § 4 CoronaVO

Sehr geehrte Damen und Herren,

über aktuelle Entwicklungen informieren wir Sie wie folgt:

  • Sozialministerium: CoronaVO Veranstaltungen

 

Wir erhielten soeben die „Verordnung des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus (SARS-CoV-2) auf Veranstaltungen (Corona-Verordnung Veranstaltungen – CoronaVO Veranstaltungen)“. Sie wurde heute notverkündet, und tritt morgen (30.05.2020) in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.08.2020 außer Kraft.

Sie gilt für die in § 1 genannten nicht privaten Veranstaltungen. Dies betrifft einerseits öffentlich zugängliche Kulturveranstaltungen (genaue Definition s. Abs. 1 Nr. 1) aber auch Veranstaltungen von Vereinen, Parteien, Körperschaften des öffentlichen und des Privatrechts sowie Personengesellschaften oder Behörden, insbesondere Betriebsversammlungen oder Aktionärsversammlungen (genaue Definition s. Abs. 1 Nr. 2). Umfasst sind gemäß § 1 Abs. 2 S. 2 auch Vorbereitungsarbeiten und Proben für Veranstaltungen im Sinne des Absatzes 1.

  • 2 definiert sodann allgemeine Regelungen für Veranstaltungen. Insbesondere die Grenze von weniger als 100 Personen. Es gelten die üblichen Mitwirkungsverbote (§ 2 Abs. 2), die sicherlich weitestgehend bereits bekannten Abstandsregeln und Maßgaben zur Zutrittssteuerung (§ 2 Abs. 3) und ggf. die Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung (§ 2 Abs. 4). Teilnehmern sind Sitzplätze zuzuweisen (§ 2 Abs. 5). Die Notwendigkeit der Datenerhebung ergibt sich aus § 2 Abs. 6. Die umfassenden Hygienemaßgaben finden sich in den Absätzen 7-13 und sind ebenso zwingend zu beachten.

Regelungen für Beschäftigte und sonstige Mitwirkende auf Veranstaltungen sind in § 3 definiert.

Andere Angebote im Rahmen der Veranstaltungen, richten sich im Zweifel nach den Spezialverordnungen; dies gilt insbesondere für das gastronomische Angebot, für das insoweit die CoronaVO Gaststätten gilt (§ 4).

Für das Nähere wird auf den angefügten Verordnungstext verwiesen.

Ergänzend sei auf die Verlautbarung des Staatsministeriums zu den Ergebnissen des heutigen Koalitionsausschusses mit den nachstehend zitierten Überschriften verwiesen:

  • Corona-Verordnung soll vereinfacht werden
  • Feiern in privaten Räumen bis 20 Personen
  • Feiern in mietbaren Lokalitäten bis 99 Personen

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/private-feiern-sollen-wieder-erlaubt-werden/

  • Sozialministerium: CoronaVO Maskenpflicht in Praxen

 

Zudem hat das Sozialministerium am heutigen Abend die „Verordnung des Sozialministeriums über die Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in Praxen (Corona-Verordnung Maskenpflicht in Praxen – CoronaVO Maskenpflicht in Praxen)“ erlassen und notverkündet. Sie tritt morgen (30.05.2020) in Kraft.

Es wird um Kenntnisnahme des angefügten Verordnungstextes gebeten.

  • Wirtschaftsministerium: Auslegungshinweise § 4 CoronaVO

 

Die hinlänglich bekannten Auslegungshinweise wurden abermals aktualisiert und insoweit vereinfacht als dass nur noch die Schließungsnotwendigkeiten genannt sind; vgl. angefügt.

Mit freundlichen Grüßen

Gemeindetag Lagezentrum Corona

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Gemeindetag Baden-Württemberg
Kommunaler Landesverband
kreisangehöriger Städte und Gemeinden
Panoramastraße 31
70174 Stuttgart

2020_05_29_SM_CoronaVO_Maskenpflicht-Praxen
2020_05_29_SM_CoronaVO_Veranstaltungen
2020_05_29_WM_Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung 29.5.2020

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