Sehr geehrte Damen und Herren,
wie üblich, halten wir Sie über wesentliche Entscheidungen der Landesregierung betreffend Coronavirus auf dem Laufenden. Am Wochenende sind neue Auslegungshinweise zur CoronaVO erschienen, außerdem neue Verordnungen. Zur Kenntnis und Beachtung übersenden wir Ihnen heute als PDF-Anlagen
– die Auslegungshinweise vom 23.05.2020
– die Verordnung des Sozialministeriums und des Wirtschaftsministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus (SARS-CoV-2) in Beherbergungsbetrieben sowie auf Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen (Corona-Verordnung Beherbergungsbetriebe – CoronaVO Beherbergungsbetriebe), gültig ab 29. Mai 2020
– die Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über Sportstätten (Corona-Verordnung Sportstätten – CoronaVO Sportstätten), gültig ab 02. Juni 2020
– die Verordnung des Sozialministeriums und des Kultusministeriums über die Wiederaufnahme des Betriebs in den Musikschulen und Jugendkunstschulen (Corona-Verordnung Musik- und Jugendkunstschulen – CoronaVO Musik- und Jugendkunstschulen) vom 22. Mai 2020
– den „Masterplan Kultur BW | Kunst trotz Abstand“, der notwendige Hilfen und Öffnungsszenarien für den Kulturbereich des Landes Baden-Württemberg beschreibt.
Wir bedanken uns für die vertrauensvolle Zusammenarbeit und stehen für Rückfragen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freudlichen Grüßen
Thomas Weller
Landratsamt Main-Tauber-Kreis
Büro des Landrats
Gartenstraße 1
97941 Tauberbischofsheim
Auslegungshinweise_zur_Corona-Verordnung_23_Mai
CV Musikschulen
CV Sportstätten
CV-Beherbergung
MasterplanKultur