Neue Corona-Verordnung sowie Auslegungshinweise und Richtlinie; insbesondere: Verkaufsflächen über 800 Quadratmeter

Sehr geehrte Damen und Herren Bürgermeister,

sehr geehrte Herren Oberbürgermeister,

wir senden Ihnen anbei

–        die konsolidierte Fassung der aktualisierten Corona-Verordnung

–        die aktuellen Auslegungshinweise

–        sowie die gemeinsame Richtlinie des Wirtschafts- und des Sozialministeriums.

Hierzu möchten wir Sie auf folgende Passage unserer heutigen Pressemitteilung besonders aufmerksam machen:

„In einer begleitenden Richtlinie des Wirtschafts- und des Sozialministeriums wird festgelegt, dass größere Geschäfte nicht durch Abtrennung von Verkaufsflächen einen Bereich unter 800 Quadratmeter schaffen und nur diesen öffnen dürfen. ‚Abtrennungen und Stilllegungen von Verkaufsbereichen sind für die Beurteilung der Zulässigkeit nicht maßgeblich‘, heißt es in der Richtlinie wörtlich. Daher müssen Geschäfte mit einer Verkaufsfläche über 800 Quadratmeter nach dem Willen der Landesregierung vollständig geschlossen bleiben.“

Herr Landrat Frank hat heute u.a. im Gespräch mit dem Wirtschaftsministeriums noch einmal verifiziert, dass dies der Wille der Landesregierung ist.

Nur Autohäuser, Fahrradhandlungen und Buchhandlungen dürfen auch dann geöffnet sein, wenn die Größe der Verkaufsfläche mehr als 800 Quadratmeter beträgt.

Sie werden daher gebeten, für eine entsprechende Umsetzung in Ihren Städten und Gemeinden zu sorgen. Besten Dank.

Mit freundlichen Grüßen

Markus Moll

Landratsamt Main-Tauber-Kreis

Büro des Landrats

Büroleiter, Pressereferent

Gartenstraße 1

97941 Tauberbischofsheim

200417_CoronaVO_Konsolidierte_Fassung (2)

Gemeinsame_Richtlinie_Oeffnung_des_Einzelhandels_aufgrund_Corona-VO (2)

2020_04_17_Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung

Neue Corona-Verordnung sowie Auslegungshinweise und Richtlinie; insbesondere: Verkaufsflächen über 800 Quadratmeter
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