Kita- und Schulnotbetreuung / Wiederaufnahme des Unterrichtsbetriebs / Veranstaltungen / Auslegungshinweise

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir informieren Sie über aktuelle Entwicklungen wie folgt:

  • Kultusministerium I: Kita- und Schulnotbetreuung

 

Wie in der gestrigen BM/OB-Info angedeutet, gehen wir von einer zeitnahen Änderung der CoronaVO, aus. Mittels angefügter Pressemitteilung hat sich Kultusministerin Dr. Eisenmann zu den vorgesehenen Änderungen geäußert.

Auf die beigefügte Pressemitteilung vom 20. April 2020 samt Anlage wird zunächst verwiesen und zusätzlich auf Folgendes hingewiesen.

  • Nach einer Entscheidung der Bundeskanzlerin und der Regierungschefs der Länder vom 15. April 2020, bleiben die Kontaktbeschränkung aufrechterhalten und Kindertageseinrichtungen und Kindergärten bis auf weiteres geschlossen zu halten.
  • In den Schulen beginnt am 4. Mai 2020 ein stufenweiser Einstieg mit Schülerinnen und Schüler aller allgemeinbildender Schulen, bei denen in diesem oder im nächsten Jahr die Abschlussprüfungen anstehen, sowie mit den Prüfungsklassen der beruflichen Schulen.
  • Weil aber das wirtschaftliche Leben langsam wieder hochfährt, hat die Landesregierung entschieden, die Notbetreuung in Kindertageseinrichtungen wie auch in Schulen aufrechtzuerhalten und noch auszuweiten. Geregelt werden diese Sachverhalte in einer 6. Änderungsverordnung zur CoronaVO, die kurzfristig erlassen wird.
  • Ab 27. April 2020 werden in die Notbetreuung in den Schulen auch Schüler der siebten Klasse einbezogen (bisher nur bis zur 6. Klasse).
  • Darüber hinaus sollen auch Eltern, bei denen beide Elternteile aufgrund ihres Berufes einen bestätigten Bedarf ihres Arbeitgebers haben, diese in Anspruch nehmen können. Ebenfalls wird diese erweitere Notbetreuung vom 27. April 2020 für Kinder in Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen eröffnet.
  • Neu ist damit, dass nicht nur Kinder, deren Eltern in der kritischen Infrastruktur arbeiten, Anspruch auf Notbetreuung haben, sondern grundsätzlich Kinder, bei denen beide Elternteile bzw. die oder der Alleinerziehende einen außerhalb der Wohnung präsenzpflichtigen Arbeitsplatz wahrnehmen und von ihrem Arbeitgeber als unabkömmlich gelten. Außerdem bedarf es der Erklärung beider Erziehungsberechtigten bzw. von der oder dem Alleinerziehenden, dass eine familiäre oder anderweitige Betreuung nicht möglich ist.

Wichtig zu beachten: Weil der reguläre Betrieb von Kindertageseinrichtungen sowie der Schulbetrieb in weiten Teilen weiterhin untersagt ist, bleibt es eine „Notbetreuung“ und kann wie bisher nur in kleineren Gruppen durchgeführt werden. Die o.g. Änderungsverordnung legt die zulässige Gruppengröße in Kitas und Schule fest; nach dem derzeitigen Stand beträgt die Gruppengröße bei Kitas höchstens die Hälfte der genehmigten Gruppengröße nach der Betriebserlaubnis, in Schulen die Hälfte des jeweiligen Klassenteilers. Aus Gründen des Infektions- und Gesundheitsschutzes kann die Gruppe auch reduziert werden.

Es kann deshalb im Einzelfall dazu kommen, dass die räumlichen und personellen Betreuungskapazitäten nicht ausreichen, um für alle Kinder die Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung zu ermöglichen. Die o.g. Änderungsverordnung wird aus diesem Grund folgenden Kindern Vorrang einräumen:

  • bei denen ein Elternteil in der kritischen Infrastruktur arbeitet und unabkömmlich ist;
  • Kinder, deren Kindeswohl gefährdet ist sowie
  • Kinder, die im Haushalt einer bzw. eines Alleinerziehenden leben.

Wir empfehlen den Einrichtungen und Schulen die begrenzten Betreuungsmöglichkeiten sowie die Folgen gegenüber den Eltern von Anfang an zu kommunizieren.   

  • Kultusministerium II: Wiederaufnahme des Unterrichtsbetriebs

 

Kultusministerin Dr. Susanne Eisenmann informierte mit anliegendem Schreiben die Schulleiter*innen über die Wiederaufnahme des Unterrichtsbetriebs ab 04.05.2020. Wir geben Ihnen das Schreiben nebst Anlage, sowie eine diesbezügliche Pressemitteilung, nachrichtlich zur Kenntnis.

  • Kultusministerium III: Bewegungspäckchen

 

Aufgrund der aktuellen Corona-Situation können die Inhouse-Fortbildungen zur Bewegungsförderung, die im Rahmen des Pakts für gute Bildung und Betreuung in Zusammenarbeit mit der Kinderturnstiftung BW für Kita-Teams angeboten werden, nicht wie geplant ab Mai 2020 starten. In diesem Zusammenhang wurde die Kinderturnstiftung beauftragt, Bewegungsideen für zuhause zu entwickeln, welche von den Kindern mit ihren Eltern oder Geschwistern durchgeführt werden können. S

Die Bewegungspäckchen sind im Internetangebot des Kultusministeriums und auf der Homepage der Kinderturnstiftung eingestellt. Darüber hinaus wurden auf der facebook-Seite der Kinderturnstiftung (@KinderturnstiftungBW) in den letzten Wochen zahlreiche Bewegungsanregungen für die gemeinsame Familienzeit zuhause aufbereitet und gesammelt.

  • Innenministerium: Umgang mit Veranstaltungen

 

Vielfach wurde an uns adressiert, dass § 3 Abs. 1 S. 1 CoronaVO, in der seit heute gültigen Fassung, nur noch eine zeitliche Begrenzung bis zum 03.05.2020 vorsieht. Dies war – so eine erste Einschätzung des Innenministeriums – nicht beabsichtigt. Die Problemklärung dauert an. Wir danken jedenfalls für die zahlreichen Problemanzeigen, die einer schnellen Sachverhaltsklärung sicherlich zuträglich sein werden.

  • Wirtschaftsministerium: Auslegungshinweise

 

Die Auslegungshinweise zu § 4 CoronaVO wurden, datiert auf gestern, nochmals aktualisiert; vgl. angefügte Datei.

Mit freundlichen Grüßen

Gemeindetag Lagezentrum Corona

corona@gemeindetag-bw.de

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Gemeindetag Baden-Württemberg

Kommunaler Landesverband

kreisangehöriger Städte und Gemeinden

 Panoramastraße 31

70174 Stuttgart

corona@gemeindetag-bw.de

www.gemeindetag-bw.de  

2020_04_20_KM_Pressemitteilung_Notbetreuung wird vom 27. April 2020 an erweitert

2020_04_20_KM_Pressemitteilung_Anlage Entwurf Verordnung Notbetreuung

2020_04_20_KM_MIN_Schreiben_Wiederaufnahme_des_Unterrichtsbetriebs

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